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Homeoffice steuerlich absetzen

von Redakteur
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Spätestens seit der Coronakrise ist Homeoffice ein beliebtes Arbeitsmodell. Der Trend ist gekommen, um zu bleiben. Immer mehr Unternehmen erkennen die Vorteile des Homeoffice für ihre Mitarbeiter:innen und ihr Geschäft. Aber auch die eigene Nutzung von Homeoffice kann sich für Unternehmer:innen lohnen, da sie dadurch verschiedene steuerliche Vorteile und Möglichkeiten zur Kostenersparnis erhalten.

Homeoffice selbst nutzen

Ein Homeoffice bietet Unternehmer:innen die Möglichkeit, flexibel zu arbeiten und ihre Arbeitszeit selbst zu gestalten. Dadurch können sie effizienter arbeiten und möglicherweise mehr Einnahmen erzielen. Wie zum Beispiel der Zeitaufwand. Durch die Nutzung eines Homeoffice können Unternehmer:innen Zeit und Kosten sparen, die sie sonst für den Arbeitsweg und die Miete von Büroräumen aufwenden müssten. Dies wirkt sich im Endeffekt auch positiv auf die steuerliche Situation aus. In Österreich können verschiedene Kosten im Zusammenhang mit einem Homeoffice steuerlich abgesetzt werden. Jedoch ist das von individueller Situation unterschiedlich und deshalb sollten Unternehmer:innen sich vorab über die steuerlichen Regelungen informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen, um die bestmögliche steuerliche Situation für ihr Homeoffice zu erreichen.

Auf Betriebsausgaben achten

Bei der Reduktion der Steuerlast durch Homeoffice spielen vor allem sogenannte Werbungs- und Betriebsausgaben eine große Rolle. Unternehmer:innen können die Kosten für ihr Homeoffice, wie zum Beispiel Miete, Strom, Heizung, Internet und Telefon, als Betriebsausgaben geltend machen und dadurch ihre steuerliche Belastung verringern. Auch Möbel und Reinigungskosten können anteilig steuerlich abgesetzt werden, sofern die Aufwendungen tatsächlich beruflich veranlasst sind. Damit die Absetzbarkeit korrekt erfolgt, empfiehlt sich das Heranziehen einer seriösen Steuerberatung. 

Mit dem Arbeitszimmer ist das so eine Sache

Die Absetzbarkeit des Homeoffice-Arbeitsplatzes kann deutlich zur Senkung der Steuerlast beitragen. Dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Grundvoraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder überwiegend für betriebliche oder berufliche Zwecke verwendet wird. Der Unternehmer muss nachweisen können, dass durch die Nutzung des Raumes betriebliche oder berufliche Einkünfte erzielt werden. Es darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, an dem die Tätigkeit ausgeübt werden könnte und das Arbeitszimmer muss räumlich vom restlichen Wohnraum abgetrennt sein. Die Kosten für das Arbeitszimmer dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Verpflegungspauschale berücksichtigen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verpflegungspauschale für jeden Arbeitstag im Homeoffice geltend gemacht werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass eine regelmäßige und dauerhafte Tätigkeit im Homeoffice vorliegt und nicht nur gelegentliche Arbeit von zu Hause aus. In erster Linie bedarf es entsprechender Belege wie Rechnungen oder Quittungen, die die tatsächlich angefallenen Verpflegungskosten nachweisen. Die Verpflegungskosten müssen angemessen sein, das heißt, sie dürfen nicht übermäßig hoch sein.

So mancher Stolperstein

Man muss sich bewusst sein, dass die steuerliche Absetzbarkeit bestimmter Kosten im Zuge des Homeoffice an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, wie beispielsweise ein separater Arbeitsraum. Zudem kann die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Kosten komplex sein und erfordert möglicherweise die Unterstützung eines Steuerberaters, was zusätzliche Kosten verursachen kann. Zum Beispiel kann die steuerliche Anrechnung von Mietkosten so ein Problemfall sein. Sie unterliegt bestimmten Regelungen, die für den Laien sehr kompliziert erscheinen. Zusätzlich fallen beim Homeoffice bestimmte Bereiche weg, wie etwa die beliebte Pendlerpauschale – da keine Fahrten zur Arbeitsstätte anfallen, kann die Pendlerpauschale nicht geltend gemacht werden.

Mitarbeiter:innen im Homeoffice

Viele Unternehmen führen flexible Arbeitsmodelle ein, um die Work-Life-Balance ihrer Mitarbeiter:innen zu verbessern und Kosten zu sparen. Das Arbeiten von zu Hause aus bietet eine höhere Möglichkeit, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Gleichzeitig können Unternehmen durch Homeoffice-Modelle ihre Mitarbeiterbindung stärken, die Produktivität steigern und die Umweltbelastung durch weniger Pendelverkehr reduzieren. Als Unternehmer:in erspart man sich viele Kosten, wenn die Mitarbeiter:innen von zu Hause aus arbeiten, wie etwa Büroflächen, als auch Strom- und Heizungskosten. Als Unternehmer kann man beispielsweise Kosten für die Arbeitsausstattung der Mitarbeiter:innen im Homeoffice steuerlich geltend machen. Auch die Fahrtkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zudem lässt sich möglicherweise die Fläche des Homeoffice als betriebliche Nutzung deklarieren und entsprechend abschreiben. 

Homeoffice-Pauschale ausmachen

Arbeiten Mitarbeiter:innen im Homeoffice, müssen die Homeoffice-Tage vom Arbeitgeber im Lohnzettel angeführt werden. Als Homeoffice-Tage gelten nur Tage, an denen die berufliche Tätigkeit auch wirklich ausschließlich im Homeoffice ausgeübt werden. Arbeitet ein:e Mitarbeiter:in nur den halben Tag von zuhause aus und befindet sich den restlichen Tag auf Dienstreise oder im Büro, liegt offiziell kein Homeoffice-Tag vor. Empfehlenswert ist eine Homeoffice-Pauschale. Sie besagt, dass ein Unternehmer einem/r Mitarbeiter:in zur Abgeltung von Mehraufwendungen bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag steuerfrei ausbezahlt – maximal ist dies für 100 Tage im Jahr zulässig. Somit können pro Jahr und Mitarbeiter:in bis zu 300 Euro steuerfrei belassen werden. Existiert keine Pauschale oder wird der steuerfreie Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, können Mitarbeiter:innen die sogenannten Differenzwerbungskosten geltend machen. Wird jedoch eine höhere Pauschalabgeltung vereinbart, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

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