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Die Energieeffizienz-Novelle

von Redakteur
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Die Verbesserung der Energieeffizienz zählt zu den zentralen umwelt- und energiepolitischen Aufgaben. Damit bei der Senkung des Energieverbrauchs tatsächlich etwas geschieht, wurde das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) eingeführt. Es verpflichtet in Österreich rund 2000 Energieversorger, große Unternehmen und Bundesbehörden zur Durchführung von Energieaudits oder zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Mit der Novelle soll die Effizienz gesteigert und der Prozess für betroffene Unternehmen erleichtert werden. Ziel ist es, die Effizienz des Verhältnisses zwischen verbrauchter und erzeugter Energie zu verbessern.

EEffG-Reform

Im Sommer 2023 ist die EEffG-Novelle in Kraft getreten. Bisher war die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle die zuständige Behörde. Für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wurde mit der Energie-Control Austria, kurz E-Control, extra eine neue Energieeffizienz-Monitoringstelle eingerichtet, die den Fortschritt der Energieeffizienz beobachten soll und die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz überwacht. Die elektronische Meldeplattform befindet sich derzeit allerdings noch im Aufbau und wird ab 2024 zur Verfügung gestellt.  

Zur Beratung verpflichtet

Energielieferanten (Strom, Erdgas, Fernwärme/-kälte), die jährlich mehr als 25 GWh an Endverbraucher:innen liefern, müssen kostenlose telefonische Beratungen zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen (Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen) anbieten. Werden mehr als 35 GWh geliefert, müssen die Energielieferanten zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten auch eine kostenlose Beratungsstelle einrichten. Entsprechende Informationen müssen auch auf der Webseite veröffentlicht werden. Insgesamt erhofft sich der Gesetzgeber dadurch Effizienzsteigerungen.

Wer betroffen ist

In Österreich sind Unternehmen, die mehr als 249 Mitarbeiter:innen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von EUR 43 Mio. überschreiten, verpflichtet ein Energieaudit oder ein Energiemanagementsystem einzusetzen. Dazu zählen in erster Linie energieintensive Unternehmen als auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Dienstleistungssektors und des Verkehrssektors. Nicht betroffen sind somit eigenständige Klein- und Mittelbetriebe, die aber durchaus aufgerufen sind, freiwillig Energiemanagementmaßnahmen zu setzen.

Selbstverantwortung

Etwas anderes ist es, wenn sich ein KMU zu mehr als 50 Prozent im Eigentum eines anderen Unternehmens befindet und dieser Eigentümer die Anforderungen eines ‚großen Unternehmens‘ erfüllt. Jedes Unternehmen muss für sich selbst prüfen, ob es in den Anwendungsbereich des EEffG fällt und damit einer Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits bzw. der Einrichtung eines anerkannten Managementsystems unterliegt. Etwa anhand der angeführten Schwellenwerte. Es bedarf von den Unternehmen einer Selbstverantwortung. Sie werden von der E-Control nicht vorab verständigt, sondern haben sich selbst um die Durchführung zu kümmern. Eine Nichteinhaltung der Meldepflichten wird dennoch mit einer Verwaltungsstrafe belegt.

Hohe Aussagekraft

Die betroffenen Unternehmen haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport dauerhaft gewährleistet sind. Dazu führen Unternehmen Energieaudits durch. Alternativ kann ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit enthält, angewendet werden. Inhalte sind etwa Angaben zum Energieverbrauch für alle Energieträger und deren Abwärmepotenziale, Dokumentation der größten Energieverbraucher, als auch Infos zu den Maßnahmen, die ein Unternehmen setzt, um die Energieeffizienz zu steigern.

Standardisierte Durchführung

Seit Anfang November ist ein provisorisches Meldeformular online, über das die Mitteilung zur Aufnahme in die elektronische Liste der Energiedienstleister eingereicht werden kann. Dieses Meldeformular wird 2024 durch ein Formular auf der elektronischen Meldeplattform ersetzt. Für Format, Struktur und Gliederung der standardisierten Kurzberichte gibt es genaue Vorgaben. Anfang 2024 soll es über die elektronische Meldeplattform eine Mustervorlage geben. Die Energieabsatzmeldung ist bis zum Sommer des Folgejahres zum Bemessungsjahr an die E-Control vorzunehmen. 

Die ersten Energieaudits bzw. anerkannte Managementsysteme müssen bis 30. November des nächsten Jahres eingerichtet sein und standardisierte Kurzberichte übermittelt werden. Danach ist alle vier Jahre der Prozess zu wiederholen. Im alten EEffG war es möglich, auf interne Energieauditoren zuzugreifen. Dafür durften eigene Angestellte mit ausreichenden fachlichen Kenntnissen herangezogen werden. Mit der EEffG-Novelle wurde die Anforderung zur Erstellung eines internen Energieaudits abgeschafft. Jetzt braucht es nur noch den standardisierten Kurzbericht, bei dem vorwiegend Kennzahlen abgefragt werden. Das standardisierte Berichtswesen löst die Anforderung an die Erstellung eines internen Auditberichts ab. 

Die durchführenden Personen

Der standardisierte Kurzbericht muss nicht zwingend von einer fachlich geeigneten Person bearbeitet werden und darf theoretisch auch von jemandem ohne Fachkenntnisse ausgefüllt werden. Das Energieaudit hingegen dürfen ausschließlich qualifizierte Personen durchführen, die die EEffG-Qualitätsanforderungen erfüllen. Bevor sie sich ans Audit machen, müssen diese Personen bei E-Control einen Aufnahmeantrag stellen.

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