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Steuernews 2024

von Redakteur
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Das Jahr 2024 bringt zahlreiche steuerliche Änderungen. Viele davon bringen Vorteile für Unternehmen. Dafür sind manche Steuern auch neu hinzugekommen. Es wird aus steuerlichen Gründen leichter, in PV-Anlagen zu investieren. Wir präsentieren Ihnen die wichtigsten Steuernews 2024.

Die besten Steuernews 2024 für Unternehmen

Starten wir mit den positiven Änderungen. Hier sind vor allem Einkommensteuer, Gesellschaftsrecht und Körperschaftsteuer zu nennen. Der Steuersatz für die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes liegt nicht mehr bei 42 Prozent, sondern bei 40 Prozent. Gleichzeitig sind auch die Grenzbeträge der meisten Tarife angehoben. Um die schleichende Steuererhöhung (‚kalte Progression‘) abzuschaffen, wurden die Einkommensteuerstufen zum Großteil schon 2023 an die Inflation angepasst. Der Gewinnfreibetrag für Selbstständige ist von 30.000 auf 33.000 Euro angehoben. Man stärkt auf diese Weise vor allem Einzelunternehmen, die nicht von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren.

Körperschaftsteuer

Denn auch der Körperschaftsteuersatz (KÖSt) wird von 24 auf 23 Prozent gesenkt. Damit ist die KÖSt innerhalb von zwei Jahren um insgesamt zwei Prozent herabgesetzt. Das Mindeststammkapital einer GmbH ist bei einer Mindesteinlage von 5000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt und die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform geschaffen. Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH vermindert sich auch die Mindestkörperschaftsteuer von jährlich 1750 auf 500 Euro.

Steuerliche Begünstigungen für Mitarbeiter

Auch in der Lohnverrechnung tut sich einiges. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,1 Prozentpunkte gesenkt. Bei der Dienstgeberabgabe kommt es zu einer Erhöhung um drei Prozentpunkte. Zu beachten sind die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen. Der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen ist auf 4,5 Prozent erhöht. Um Mehrleistung steuerlich anzuerkennen, sind die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat heuer bis zu 200 Euro steuerfrei. Die Zuschläge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind auf 400 Euro angehoben.

Begünstigungen für Start-ups & KMU

Ein neues steuerliches Modell greift Start-Ups und neu gegründeten KMUs unter die Arme, die aufgrund fehlender Liquidität nicht in der Lage sind, Vergütungen für hochqualifizierte Mitarbeiter aufzubringen. Das neue Modell ermöglicht eine Steuerbefreiung bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen. Gewährt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu 3000 Euro auf Basis einer Vorschrift im Kollektivvertrag, ist sie unter bestimmten Voraussetzungen ab heuer steuerfrei. Eine diese Voraussetzungen ist, dass die Mitarbeiterprämie in einem Kollektivvertrag oder in einer ähnlichen Betriebsvereinbarung existiert. In Branchen, in denen kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder im Kollektivvertrag keine Mitarbeiterprämien geregelt werden, kann keine steuerlich begünstigte Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden. Wichtig ist auch, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln muss. 

Niedrigere Beiträge für Kammerumlage

Die Wirtschaftskammer senkt die Beiträge der Kammerumlage 1 und 2. Bei der Kammerumlage 1 sind Unternehmen mit Gewerbeschein und einem Jahresumsatz von mindestens 150.000 Euro zu einer Kammerumlage verpflichtet. Die jährliche Beitragsgrundlage beträgt bei einem Umsatz bis zu drei Millionen Euro statt 29 Prozent nur noch 28 Prozent. Mit der Kammerumlage 2 zahlen Unternehmen mit Dienstnehmern den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DZ). Als Bemessungsgrundlage gelten die Bruttolöhne. Für Kleinunternehmen, deren Monatsbruttolöhne 1460 Euro nicht überschreiten, reduziert sich die DZ-Grundlage um 1095 Euro. Für Dienstnehmer über 60 Jahre fällt gar kein Zuschlag an.

Zusätzliche Zwangsabgabe

Aber 2024 bringt auch eine zusätzliche Steuer –ab heuer ist das neue ORF-Beitragsgesetz wirksam und statt der bisher optional zahlbaren GIS-Gebühr existiert nun ein verpflichtender ORF-Beitrag. Betroffen sind Haushalte und Unternehmen mit Dienstnehmern. Befreit sind Unternehmer, bei denen Firmensitz und Wohnsitz übereinstimmen und bereits ein privater ORF-Beitrag bezahlt wurde. Für Unternehmen ist der ORF-Beitrag an die Kommunalsteuer und die Anzahl der Beschäftigten geknüpft. EPUs und gemeinnützige Vereine zahlen keinen ORF-Beitrag.

Steuernews 2024 im Sinne der erneuerbaren Energie 

Aber kommen wir wieder zu Erfreulicherem. Der Trend zu PV-Anlagen soll durch ein steuerliches Zuckerl weiter angekurbelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen von der Umsatzsteuer befreit. Für Mini-PV-Anlagen bis 800 Watt Leistung, die man im Fachjargon ‚Balkonkraftwerke‘ nennt, gab es bislang keine Förderung.

Umsatzsteuerbefreiung

Dafür entfällt für diese Anlagen 2024 die Umsatzsteuer von zwanzig Prozent auf Lieferungen von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 Kilowatt peak (kWp). Die Befreiung gilt auch für Importe aus der EU und Drittländern. Damit die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, müssen die PV-Anlagen auf Gebäuden oder auf deren Grundstück errichtet werden, die zu Wohnzwecken dienen oder von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Organisationen genutzt werden. Die Umsatzsteuerbefreiung ersetzt ab 2024 die Bundesförderungen. Für größere PV-Anlagen über 35 kWp fallen weiterhin 20 Prozent Umsatzsteuer an, die aber bei unternehmerischer Nutzung als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbezahlt werden.

Technische Erleichterung

Zu guter Letzt noch eine weitere Maßnahme, die im Sinne des Klimaschutzes agiert und die Verwendung von E-Fahrzeugen forciert. Hier gibt es Neuerungen für Unternehmen bei der Lohnverrechnung. Bisher konnte ein Arbeitnehmer einen steuerfreien Kostenersatz der Ladekosten für E-Fahrzeuge am Wohnort nur erhalten, wenn einwandfrei nachgewiesen werden konnte, dass die Lademenge auf das Dienstgeber-Fahrzeug zutrifft. Künftig muss diese Zuordnung nicht mehr zwingend durch die Ladeeinrichtung selbst erfolgen, sondern es würden z. B. auch Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug selbst genügen. Eine klare technische Erleichterung. 

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