Blogstart Finanzen SVA für Selbstständige: Gute Planung schützt vor unerwarteten Nachzahlungen

SVA für Selbstständige: Gute Planung schützt vor unerwarteten Nachzahlungen

von admin
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Hierzulande hat man es in einem Angestelltenverhältnis was die Pflichtversicherungsbeiträge betrifft ziemlich einfach. Zwar schmerzt es ein wenig, wenn man sieht, was die Summe aller Pflichtabgaben am Lohnzettel ausmacht, doch immerhin muss man sich als Angestellter nicht selbst um das Abführen der Steuern und Beiträge kümmern. Was aber muss im Hinblick auf die Sozialversicherung beachtet werden, wenn man sich selbstständig macht? Warum kommen Nachzahlungen auf Jungunternehmer zu? Wir bringen Licht ins Dunkel.

 

Wer muss sich überhaupt um die Sozialversicherung kümmern und was umfasst sie?

Grundsätzlich gilt: Sobald man die Gewerbeberechtigung erhalten hat, beginnt die Pflichtversicherung. Diese betrifft sowohl Einzelunternehmer, Gesellschafter einer OG, Komplementäre einer KG sowie geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. All diese Gewerbetreibenden sind in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie in der Selbstständigenvorsorge pflichtversichert (Vollversicherung) sofern man als Selbstständiger eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet (hier finden Sie die aktuellen Beitragsgrundlagen).

 

Wie viel muss bezahlt werden?

Die Summe des zu bezahlenden SV-Beitrags errechnet sich aus der Beitragsgrundlage, das heißt also aus den Gewerbeeinkünften (= Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben). Die Prozentsätze liegen aktuell bei 7,65% für die Krankversicherung, 18,5% für die Pensionsversicherung, 1,53% für die Selbstständigenvorsorge und 9,33€ für die Unfallversicherung; letztere ist unabhängig von der Beitragsgrundlage (Stand Oktober 2017). Die Arbeitslosenversicherung als Selbstständiger ist auf freiwilliger Basis zu entrichten.

 

Was bedeutet das für mich als Jungunternehmer?

Um Jungunternehmern den Einstieg in die Selbstständigkeit zu erleichtern, gibt es im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr fixe Mindestbeiträge. Das bedeutet, dass auch dann keine Nachzahlungen eingefordert werden, wenn bereits in diesen beiden Jahren höhere Einkünfte erzielt werden, als angegeben. Soweit so gut.

 

Was aber passiert, wenn die realen Gewinne über den geschätzten Gewinnen liegen?

Zunächst ist dieser Umstand natürlich sehr erfreulich für den Unternehmer, allerdings kann es dadurch finanziell ganz schön unangenehm werden: Das Finanzamt stuft den Unternehmer folglich in eine höhere Einkommensstufe ein, was auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat. Denn: Nach den ersten beiden Jahren wird der Gewinn und somit die Beitragsgrundlage nachbemessen und es drohen die gefürchteten Nachzahlungen. Daher spricht man auch vom verflixten dritten Jahr.

 

Unser Tipp: 50% zurücklegen

Es klingt zu einfach, ist aber wirklich effektiv: Legen Sie 50% all Ihrer Einnahmen auf ein Konto, und zwar jeden Monat bis zum Beginn des dritten Jahres als Unternehmer. Falls dann nämlich Nachzahlungen eingefordert werden, können diese ohne große Probleme zurückgezahlt werden. Selbst eine Rückzahlung in Raten ist möglich.

Fazit

Die ersten Schritte Richtung Selbstständigkeit können eine große Herausforderung sein – vor allem in finanzieller Hinsicht. Nutzen Sie daher auf jeden Fall das Ihnen zur Verfügung stehende Informationsangebot online oder vor Ort (SVA, WKO, etc.) und beachten Sie unseren Tipp. Denn es gilt der gute alte Rat: Gut geplant ist halb gewonnen!

 

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Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben – falls nicht ausdrücklich anders erwähnt – auf Angehörige beider Geschlechter.

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