GründenUnternehmer-Alltag Das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden von admin 04.02.2020 04.02.2020 5 Minuten lesen 4,3K So profitieren Sie gekonnt vom Homeoffice: Ob Kleinunternehmen oder ein Start-Up in den Kinderschuhen – jeder Selbstständige benötigt ein Arbeitszimmer, das zu den eigenen Bedürfnissen passt. Als Unternehmer muss man aber nicht zwingend ein Büro anmieten, denn gerade aus finanzieller Sicht ist das oftmals nicht die beste Lösung. Eine attraktive Alternative bietet stattdessen das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden. Also ein Raum, der hauptsächlich für Bürotätigkeiten, schriftliche oder gedankliche Arbeiten genutzt wird. Gekonnt umgesetzt bringt so ein häusliches Arbeitszimmer sogar steuerliche Vorteile. Wie genau das aussieht und welche Kriterien Sie dafür erfüllen müssen? Wir gehen dem Ganzen auf den Grund. Welche Vorteile hat das Arbeitszimmer? Vom Büro in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus können vor allem Selbstständige in vielerlei Hinsicht profitieren. Nicht nur, dass der Arbeitsweg kürzer kaum sein könnte. Das Homeoffice bietet auch die optimale Möglichkeit Familie und Beruf zu vereinbaren. Ein nicht unerheblicher Faktor ist zudem die finanzielle Entlastung, die das häusliche Arbeitszimmer mit sich bringt. Schließlich fällt die Miete für eine zusätzliche Bürofläche weg, ebenso die Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, zahlreiche Aufwendungen wie Ausgaben für das Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Von der Wohnungsmiete über die Betriebskosten bis hin zur Büroausstattung – solange das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, können Sie solche Dinge steuerlich geltend machen. Welche Voraussetzungen muss man dafür erfüllen? Die Vorteile klingen verlockend und Sie haben ohnehin den Versuch aufgegeben, aus dem freien Zimmer einen Fitnessraum zu machen. Dann steht dem „offiziellen“ Arbeitszimmer nicht mehr viel im Weg. Keine Frage, sind Sie der Hauseigentümer, kann der zur Verfügung stehende Raum ohne Weiteres bei der Steuererklärung als Arbeitszimmer angegeben werden. Anders verhält es sich jedoch bei Eigentums- und Mietwohnungen: In beiden Fällen regelt der Kauf- bzw. Mietvertrag, welchem Zweck die Wohnung dient. Bei Eigentumswohnungen bestimmt die Widmung die Nutzung des Objekts. Das heißt, enthält der Vertrag eine Klausel, welche geschäftliche Tätigkeiten erlaubt, können Sie einen Teil des Wohnraums dafür nutzen. Sieht die Widmung lediglich den privaten Nutzen vor, müssen alle Hauseigentümer einer Änderung der Klausel zustimmen. Eine Umwidmung ist in den meisten Fällen aber erfolgreich, wenn weiterhin mindestens 80 Prozent der Wohnung privat bleiben. Was macht laut Finanzamt einen Raum zum Arbeitszimmer? Wie es der Name schon sagt, ist das Homeoffice Ihr Büro, nur eben zu Hause. Daher sollte es auch in erster Linie beruflich genutzt werden. Was sonst noch in dem Arbeitszimmer sein darf, hängt von der unternehmerischen Tätigkeit ab. Einrichtungsgegenstände wie etwa Regale, Schränke oder Schreibtische dienen dem Arbeitszweck, das Gästebett müsste folglich woanders untergebracht werden. Trotzdem ist das Arbeitszimmer in den Wohnbereich eingebunden. Bedeutet, man kann den Arbeitsplatz erreichen, ohne vorher die Wohnung zu verlassen. Im besten Fall ist das Arbeitszimmer gleichzeitig klar vom privaten Wohnbereich abgetrennt, im Falle eines Hauses bieten sich also Dachboden oder Keller an. Aber auch Durchgangszimmer können als Homeoffice genutzt werden. Abgesehen von diesen rechtlichen Vorgaben sind natürlich Dinge wie optimale Lichtverhältnisse, angenehmes Raumklima oder praktische Möbel entscheidend für die Gestaltung eines Arbeitszimmers. Was ist steuerlich absetzbar? Wenn der Heimarbeitsplatz tatsächlich den Arbeitsmittelpunkt bildet und ausschließlich beruflich genutzt wird, können folgende Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung als Betriebskosten geltend gemacht werden: Mietkosten (anteilig)Wasser- und Energiekosten (anteilig)ReinigungskostenAbschreibung (AfA) bei Eigentumsobjekten (anteilig)Anteilige Finanzierungskosten (keine Tilgungsbeiträge)Anfallende Kosten für Instandhaltung bzw. RenovierungenGrundbesitzerabgaben und Versicherungsbeiträge Aber auch gängige Arbeitsmittel wie etwa Computer oder Drucker sind bei gewerblicher Nutzung abzugsfähig (AfA). Wie viel jedoch am Ende rückerstattet wird, variiert von Fall zu Fall. Letztlich hängt es von der tatsächlichen Nutzungsweise des Arbeitszimmers ab und ob man Mieter oder Eigentümer des Wohnobjekts ist. Allgemein gilt jedoch: Ist das Homeoffice ein zusätzlicher Arbeitsplatz zur üblichen Betriebsstätte, ist es nicht im vollen Umfang absetzbar. Selbstständige Unternehmer, die etwa betriebliche Räume angemietet haben, aber dort bestimmte Arbeiten nicht erledigen können, dürfen bis zu 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Es lohnt sich hier einen Blick auf die detaillierten Infos zur steuerlichen Abzugsfähigkeit zu werfen. Weitere Steuertipps für Selbststände finden Sie in unserem 1×1 des Absetzens. ArbeitsalltagHomeofficeOffice 0 FacebookTwitterLinkedinEmail voriger Beitrag Unternehmerinnen packen aus: Die drei besten Tipps für Selbstständige nächster Beitrag Smartoffice: Das Büro der Zukunft? 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