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Energiekostenzuschuss: Worauf Unternehmen achten sollten

von admin
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Um die exorbitant gestiegenen Energiekosten abzufedern, werden Unternehmen mit weiteren Förderungen unterstützt. Ein kompakter Überblick über die Neuerungen beim Energiekostenzuschuss.

Es war ein Kostenanstieg, der in dieser Dimension nicht vorhersehbar war. Vor allem der Krieg in der Ukraine hat zu massiven Umwälzungen am Energiemarkt geführt, die Energiepreise sind zum Teil innerhalb kurzer Zeit um ein Vielfaches gestiegen. Für zahlreiche Unternehmen türmten sich dadurch die finanziellen Belastungen, die Situation stellte sie vor große Herausforderungen. Ein Entlastungspaket der Regierung wurde geschnürt, um die Mehrkosten für den Energieverbrauch von Unternehmen – vor allem energieintensiven Unternehmen – zu reduzieren. Der Energiekostenzuschuss 2022 (oder Energiekostenzuschuss 1), ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der nun in die Verlängerung geht und mit dem Energiekostenzuschuss 2 ausgeweitet wurde. Hier für Unternehmen die wichtigsten Eckdaten, die derzeit (Stand März 2023) zum neuen Energiekostenzuschuss bekannt sind.

Was ist der Energiekostenzuschuss?

Mit dem Energiekostenzuschuss 1 wurden Unternehmen für Mehrkosten durch Strom, Erdgas und Treibstoffe unterstützt, die in den Monaten Februar 2022 bis September 2023 entstanden sind. Für die Förderungen standen insgesamt 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Mitte Februar 2023 lief die Antragsfrist für den Zuschuss aus. Mehr als 11.200 Anträge mit einem Zuschussvolumen von etwas über 400 Millionen Euro wurden gestellt.

Wie geht es mit dem Energiekostenzuschuss weiter?

Das Niveau der Energiepreise – und damit die Belastung für Unternehmen – ist weiterhin hoch. Hinzukommt, dass in Deutschland eine Gas- und Strompreisbremse installiert wurde. Um die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Unternehmen zu sichern, setzte die Regierung zwei weitere Maßnahmen:

Der Energiekostenzuschuss 1 geht in die Verlängerung. Der Förderzeitraum, der ursprünglich nur bis September 2022 vorgesehen war, wurde nun bis Ende des Jahres 2022 ausgeweitet.

Für das Jahr 2023 wurde ein neues Paket geschnürt: der Energiekostenzuschuss 2. Insgesamt sollen dafür bis zu 7 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.

Wer bekommt den Energiekostenzuschuss?

Grundsätzlich richtet sich der Zuschuss an energieintensive Unternehmen. Energieintensiv bedeutet, dass sich die jährlichen Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens drei Prozent des Produktionswertes belaufen. Dieses Kriterium ist beim Energiekostenzuschuss 2 jedoch nur bei den Stufen drei und vier der insgesamt fünf Förderstufen ] relevant. Bei bestimmten Förderstufen müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 abgeben. Zusätzlich gelten Einschränkungen hinsichtlich der Gewinne, Bonuszahlungen und Dividenden. Von der Förderung grundsätzlich ausgenommen sind staatliche, energieproduzierende und mineralölverarbeitende Betriebe. Auch der Banken- und Finanzbereich hat keinen Anspruch auf die Förderung.

Die Verlängerung des Energiekostenzuschuss 1

Unternehmen können Förderungen nun auch für Energie-Mehrkosten beantragen, die im vierten Quartal 2022 entstanden sind. Dafür wurde eine neue Antragsphase bekannt gegeben. Die Förderungsuntergrenze wurde von 2.000 auf 750 Euro gesenkt. Außerdem sind bei der Verlängerung des Energiekostenzuschuss 1 auch Wärme, Kälte und Dampf in der ersten Stufe förderfähige Energieträger. Bisher waren es lediglich Erdgas, Strom und Treibstoffe.

Die Eckdaten für den verlängerten Energiekostenzuschuss 1:

  • Kosten im Zeitraum: Oktober 2022 bis Dezember 2022
  • Nicht energieintensive Unternehmen: Förderquote der Mehrkosten bis 30 Prozent (bis 400.000 Euro). Das heißt, dass 30 Prozent des Anstiegs der Energiekosten gefördert werden.
  • Energieintensive Unternehmen: Förderquote der Mehrkosten bis 70 Prozent (bis 50 Millionen Euro) 
  • Zeitraum der Voranmeldung: 29.03. bis 14.04.2023
  • Antragstellung: 17.04. bis 16.06.2023 

Was bringt der Energiekostenzuschuss 2?

Ende Jänner 2023 hat der Nationalrat den Energiekostenzuschuss 2 in seinen Grundzügen beschlossen, es gibt jedoch noch keine komplette und detaillierte Richtlinie dazu (Stand März 2023). Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

  • Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.
  • Insgesamt gibt es fünf Förderstufen (beim Energiekostenzuschuss 1 waren es vier).
  • Die Förderintensität in der Stufe 1 wird verdoppelt, von 30 auf 60 Prozent. In der Stufe 2 beträgt die Förderintensität 50 Prozent.
  • Für die höheren Stufen wurde die Förderintensität auf bis zu 80 Prozent erhöht.
  • Auch die Energieträger Wärme, Kälte und Dampf werden gefördert.

Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Umsatz 10.000 bis 400.000 Euro): Abhängig von Branche und Jahresumsatz kann eine Pauschalförderung zwischen 110 und 2.475 Euro beantragt werden. Die Energiekostenpauschale wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragbar sein. Unternehmen können sich ab 17. April für einen Pre-Check bei der FFG anmelden.

Die Eckdaten für den Energiekostenzuschuss 2:

  • Kosten im Zeitraum: Jänner 2023 bis Dezember 2023
  • Nicht energieintensive Unternehmen: Förderquote der Mehrkosten bis 60 Prozent (bis 100 Millionen Euro)
  • Energieintensive Unternehmen: Förderquote der Mehrkosten bis 80 Prozent (bis 150 Millionen Euro) 
  • Förderungs-Obergrenze in der Stufe 1: 2 Millionen Euro
  • Voranmeldung und Antragstellung für das 1. Halbjahr 2023: Q3 2023
  • Voranmeldung und Antragstellung für das 2. Halbjahr 2023: Q1 2024

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