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AGB: Antworten auf die wichtigsten Fragen

von Redakteur
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das vertragliche Rückgrat im Geschäftsalltag. Ein allgemeiner Überblick, was Unternehmen dabei beachten sollten.

Muss ein Unternehmer AGB verwenden?

AGB sind nicht zwingend vorgeschrieben, erleichtern aber den Geschäftsalltag von Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen einem breiten Personenkreis anbieten, ungemein. Denn sie beinhalten zentrale, grundlegende Vertragsbedingungen, die jeweils bei einem Kauf oder Geschäftsabschluss gelten.

Welche Regelungen sollten AGB enthalten?

Das kann nur im jeweiligen Einzelfall (am besten mit einer Expertin oder einem Experten) geklärt werden, denn die Antwort auf diese Frage hängt von einigen Faktoren ab, z. B. dem Geschäftsfeld, Unternehmensgegenstand, Kundschaft. Zweckmäßig sind neben Zahlungs- und Lieferkonditionen jedenfalls Haftungsausschlüsse, soweit diese zulässig sind. Grundsätzlich gilt jedoch: Die AGB sollten genau zu den Anforderungen des einzelnen Unternehmens passen, daher sind sie stets individuell zu erstellen. Von Muster-AGB, die online oft zur Verfügung gestellt werden, sollten Unternehmen die Finger lassen.

Worauf ist grundsätzlich bei der AGB-Erstellung zu achten?

Die AGB-Regelungen sollten eindeutig und verständlich formuliert sein. Ist dies nicht der Fall, kann die Klausel zulasten des Unternehmens ausgelegt oder gar für nichtig erklärt werden. Die Regelungen sollten auch sachlich angemessen sein. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen stehen. Es sollte zusätzlich ein schlüssiges Zusammenspiel zwischen AGB und einzelnen Auftragsdokumenten geben. Bestehen unterschiedliche Regelungen in den AGB und im Auftragsdokument (auch wenn nur manches aus den AGB weggelassen wird), kann es im Streitfall schwierig werden, festzustellen, was nun tatsächlich gilt.

B2B- oder B2C-Bereich: Hat dies Folgen für die AGB?

Es ist ein Unterschied, ob AGB für B2B oder B2C erstellt werden. Für Verbraucherkunden (also B2C) gelten laut Wirtschaftskammer zahlreiche zwingende Sonderregelungen und strengere Vorschriften. So manche Klauseln, die im B2B-Bereich erlaubt sind, können bei Verbraucherkunden zu rechtlichen Problemen führen. Bei Geschäften mit Verbrauchern und Verbraucherinnen ist insbesondere auch das Konsumentenschutzgesetz zu berücksichtigen.

Was tun, wenn auch der Vertragspartner eigene AGB verwendet?

In solchen Fällen beginnt oft ein Hin und Her. Welche AGB – die eigenen, die fremden oder vielleicht teils, teils – anzuwenden sind, ist nicht geregelt. Dabei sind laut KSV1870 zwei Faktoren von großer Bedeutung:

  • die konkrete Formulierung der eigenen und der fremden AGB
  • die Marktmacht, denn ein Großkonzern wird eher ausgefeilte AGB verwenden, die fremde AGB ausschließen – und Änderungen werden unter Berufung auf „Konzernrichtlinien“ verweigert.

Bei widersprüchlichen AGB (sogenannten „Battle of Forms“) gelten im Zweifel weder die einen noch die anderen Bedingungen, sondern die gesetzliche Regelung.

Wie werden AGB im einzelnen Geschäftsfall zum Vertragsinhalt?

Von schriftlicher Auftragsbestätigung, ausformuliertem Vertrag bis hin zum Online-Shop – Vertragsabschlüsse kommen sehr unterschiedlich zustande. So kann alles telefonisch abgewickelt werden, woraufhin einfach die Rechnung oder bar mit Beleg kassiert wird. Es macht auch einen Unterschied, ob es sich um den ersten Geschäftsfall handelt oder um wiederkehrende Geschäftsfälle.

Der Idealfall ist jedenfalls, wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, der die AGB für anwendbar erklärt und diese auch gleich enthält. Dieser Fall ist jedoch selten praktikabel. Laut KSV1870 sind Unternehmen „relativ sicher“, wenn die AGB auf der Homepage zu finden sind und sie in allen schriftlichen Mitteilungen (zumindest in der Fußzeile) für anwendbar erklärt werden. Dies sollte möglichst schon bei der Geschäftsanbahnung geschehen, also im Angebot, dem Bestellformular oder der Auftragsbestätigung.

Unternehmen sollten darauf achten, dass sie im Laufe der Auftragsabwicklung zu einer Bestätigung der AGB vom Vertragspartner oder der Vertragspartnerin kommen. Diese kann durch eine firmenmäßige Unterschrift auf dem Bestellformular, als Gegenbestätigung auf der eigenen Auftragsbestätigung oder durch das zwingende Anklicken eines Buttons im Online-Bestellverlauf erfolgen.

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