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Coronakrise: Das Ende der Stundungen – wie geht es weiter?

von Niloofar Soleimanian
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Stundungen von Steuern und Abgaben, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden, wurden automatisch bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Aber was dann? Und wie sieht es bei Bankkrediten aus? Grundsätzliche Hinweise für Unternehmen.

Aktuelles zu Steuerstundungen für Unternehmen

Seit über einem Jahr hat die Coronapandemie die Welt fest im Griff. Eine der politischen Maßnahmen, um heimische Unternehmen in der Krise zu unterstützen, sind verzugszinsenfreie Stundungen bei Steuern und Abgaben. Dabei wurde die Zahlungsfrist in jüngster Zeit immer wieder verschoben, beispielsweise vom 15. Jänner auf 31. März 2021. Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz hat die Bundesregierung die Verlängerung der Stundungen um weitere drei Monate beschlossen. Wurde einem Unternehmen eine Steuerstundung nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung nun automatisch bis 30. Juni 2021 verlängert.

Wie geht es aber nach dem 30. Juni 2021 für Unternehmen weiter? Denn aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Wie können Unternehmen die Abgabenschulden, die sich seit über einem Jahr aufgestaut haben, bei der Finanzverwaltung und Sozialversicherung abbauen?

  • Zur Stärkung der Liquidität wurden Ratenzahlungskonzepte eingeführt.
  • Die Zahlung der gestundeten Beiträge kann im Rahmen eines Zwei-Phasen-Modells in insgesamt 36 Monaten erfolgen.
  • Dieses Modell gilt sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die ÖGK bzw. BVAEB
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Die Grundlagen des Zwei-Phasen-Modells

Phase 1 dient vor allem dazu, die während der Coronakrise angehäuften Beitragsrückstände zu begleichen. Je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen hat dies bis längstens 30.09.2022 zu erfolgen. Die Ratenhöhe kann variieren und orientiert sich an der jeweiligen wirtschaftlichen Lage. Die Rückzahlung muss nicht linear erfolgen, die letzte Rate kann durchaus höher als die vorangehenden Raten sein. Die Stundungszinsen für Phase 1 betragen einheitlich 2 Prozent über dem Basiszinssatz (aktuell somit 1,38 Prozent).

Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags in Phase 1 jedoch nicht möglich, es wurden aber bereits zumindest 40 Prozent des Steuer- oder Beitragsrückstandes beglichen, können in Phase 2 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abgebaut werden. Der zeitliche Rahmen dafür endet mit 30.06.2024. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung in Phase 2 sein.

Phase 1: Regelungen bei der ÖGK

Bei Beitragsstundungen der ÖGK ist in Phase 1 anhand der betroffenen Beitragszeiträume wie folgt zu unterscheiden:

  • Februar bis April 2020: Als Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge dieser Beitragszeiträume gilt der 30. Juni 2021.
  • Mai bis Dezember 2020: Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend zu den bisher getroffenen Vereinbarungen bis 30. Juni 2021 entrichtet werden.
  • Jänner bis Mai 2021: Damit Beiträge von der ÖGK auf Antrag bis 30. Juni 2021 gestundet werden können, muss ein coronabedingter Liquiditätsengpass glaubhaft gemacht werden.
  • ab Juni 2021: Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Beantragen des Zwei-Phasen-Ratenmodells

  • Bei Steuerrückständen ist der Antrag auf Phase 1 zwischen 10. Juni 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 beim Finanzamt einzureichen.
  • Um bei der ÖGK das Zwei-Phasen-Modell beanspruchen zu können, steht ein entsprechender Ratenantrag im Bedarfsfall ab 1. Juni 2021 in WEBEKU zur Verfügung.

Wie sieht es bei Stundungen von Bankkrediten aus?

Für Bankkredite ist nach zehn Monaten der gesetzliche Rahmen für Stundungen per Ende Jänner 2021 ausgelaufen. Die Volksbank wird als Hausbank weiterhin ihre Kundinnen und -Kunden, die das gesetzliche Moratorium in Anspruch genommen haben, bestmöglich durch die Krise begleiten. Es besteht die Möglichkeit, Kreditraten zu stunden und Liquidität für Investitionen und Geschäftsbetrieb für den nachfolgenden Aufschwung zur Verfügung zu stellen. Dafür ist es wichtig, möglichst rasch das Gespräch mit seinem Bankberater zu suchen und die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen des Unternehmens bereitstellen zu können.


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