Blogstart Unternehmer-Alltag Hybrides Unternehmertum: Selbstständigkeit im Nebenerwerb

Hybrides Unternehmertum: Selbstständigkeit im Nebenerwerb

von Niloofar Soleimanian
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Viele Gründer machen sich nebenberuflich selbstständig, um zu testen, ob und wie gut ihre Geschäftsidee ankommt. Worauf man beim hybriden Unternehmertum achten sollte.

Rund ein Fünftel der österreichischen Ein-Personen-Unternehmen (EPU) können als hybride Unternehmer bezeichnet werden. Das heißt, diese Personen sind neben einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich auch selbstständig tätig. Hauptmotive für das hybride Unternehmertum sind die Entfaltung der eigenen Potenziale, die abwechslungsreichere Tätigkeit, die Selbstverwirklichung aber auch finanzielle Aspekte. Über zwei Drittel der von der WKO und KMU Forschung befragten EPU geben außerdem an, dass die Aussicht auf ein Zusatzeinkommen sowie die bessere soziale Absicherung von hoher Relevanz sind. Es ist eine Möglichkeit zum Aufbau eines zweiten Standbeins, ohne das Sicherheitsnetz einer Anstellung zu verlieren. Wer sich für einen nebenberuflichen Start in die unternehmerische Selbstständigkeit entscheidet, sollte jedoch einige Aspekte berücksichtigen.

Muss der bisherige Arbeitgeber informiert werden?

Der Arbeitgeber sollte über die geplante Selbstständigkeit nicht nur informiert werden, es ist auch seine Zustimmung einzuholen. Ist man ohne Zustimmung des Arbeitgebers unternehmerisch tätig, kann das laut Gründerservice der WKO einen Entlassungsgrund darstellen. Um die Interessen des Arbeitgebers zu schützen, gibt es außerdem ein „Konkurrenzverbot“. Die selbstständige Tätigkeit darf somit nicht im selben Geschäftszweig wie dem des Arbeitgebers erfolgen.

Wie wird die Einkommenssteuer ermittelt?

Es ist zu beachten, dass sämtliche Einkünfte zusammengerechnet werden, um die Einkommenssteuer zu ermitteln. Durch die Einkünfte aus der unselbstständigen Tätigkeit befindet man sich als hybrider Unternehmer bereits in einem bestimmten Bereich des Steuertarifs. Jeder als Nebenerwerbsunternehmer zusätzlich verdiente Euro wird mit diesem Steuersatz besteuert. Sollte dadurch eventuell die nächsthöhere Steuerklasse erreicht werden, dann eben mit einem höheren Prozentsatz. Eine Steuererklärungspflicht in der Einkommensteuer besteht dann, wenn das gesamte Jahreseinkommen, in dem auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, mehr als 12.000 Euro beträgt und die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Betrag von 730 Euro übersteigen. (Stand 2021. Weitere Informationen finden Sie hier.)

Welche Regelungen gelten bei der Umsatzsteuer?

Da man sich mit einem hybriden Unternehmertum nicht im vollen Umfang ihrem Unternehmen widmen können, sind sie vor allem in den Umsatzbereichen bis zu 50.000 Euro vertreten. Werden bei der unternehmerischen Tätigkeit nur Umsätze bis zu 35.000 Euro (netto) im Kalenderjahr erzielt (Stand 2021), gelten folgende Regelungen:

  • Auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmers ist keine Umsatzsteuer auszuweisen.
  • An das Finanzamt ist keine Umsatzsteuer abzuführen.
  • Es besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Für die Berechnung der Grenze ist die Umsatzsteuer von 20 Prozent herauszurechnen. Hat jemand beispielsweise als selbstständiger Grafiker Einnahmen von 36.000 Euro, ergebe sich damit ein Nettoumsatz von 30.000 Euro (36.000 : 1,2 = 30.000).

Ein nebenberuflich Selbstständiger kann aber auch auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichten. Dies kann sich rechnen, wenn man beispielsweise vor der Unternehmens-Gründung viel Vorsteuer bezahlt hat – und diese abziehen kann.

Was bedeutet „Liebhaberei“ für nebenberuflich Selbstständige?

Tätigkeiten die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter Liebhaberei und sind für die Einkommenssteuer unbeachtlich. Bei nebenberuflicher gewerblicher Tätigkeit kommt es auch darauf an, dass die Absicht des hybriden Unternehmers besteht, einen Gewinn damit zu erzielen. Sollte diese Absicht auf längere Zeit nicht angenommen werden können, dann fällt die selbstständige Tätigkeit unter den Begriff der „Liebhaberei“. In diesem Fall bleiben Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich unberücksichtigt.

(Siehe auch: Liebhaberei im Steuerrecht)

Hybrides Unternehmertum – Volksbank

Andere Regelungen bei Förderungen

Bestimmte Förderungen können nicht beansprucht werden, wenn es sich um eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb handelt. Bei der Investitionsplanung sollte man sich rechtzeitig über die gültigen Regelungen beim Gründerservice [Link: https://www.gruenderservice.at/] informieren.

Auf mögliche Zuverdienstgrenzen achten

In gewissen Fällen gelten Zuverdienstgrenzen. Bei Selbstständigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe liegt die Grenze bei höchstens 15.000 Euro im Kalenderjahr (Stand 2021). Studierende können bis maximal 10.000 Euro jährlich aus selbstständiger oder gemischter Tätigkeit dazuverdienen, ohne dass es zu einer Kürzung von Stipendien oder Beihilfen kommt. Während man neben der Alterspension uneingeschränkt dazuverdienen kann, gilt bei der vorzeitigen Alterspension die Geringfügigkeitsgrenze. Sonst geht der Anspruch auf die Pension verloren.

Was ist bei der Sozialversicherung zu beachten? Ist man mit einem hybriden Unternehmertum mehrfach versichert?

Unselbstständige Arbeitnehmer sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert. Ist dieser ASVG-Versicherte gleichzeitig im Nebenerwerb selbstständig tätig, ist er mehrfach beitragspflichtig. Neben den ASVG-Beiträgen sind – je nach Tätigkeit – auch Beiträge nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) zu zahlen. Insgesamt können Beiträge aber nie höher als bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich hybride Unternehmer von der gewerblichen Kranken- und Pensionsversicherung sowie den Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge befreien lassen. Die Unfallversicherung ist aber in jedem Fall zu entrichten.


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