Blogstart Unternehmer-Alltag ESG und Berichtspflichten: Neuerungen 2024 für Unternehmen

ESG und Berichtspflichten: Neuerungen 2024 für Unternehmen

von Redakteur
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Die betriebliche Umsetzung von ESG gewinnt immer mehr an Bedeutung. In diesem Bereich sowie bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Unternehmen nun von einigen Neuerungen betroffen. Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die neuen Regulatorien.  

Neue ESG-Standards bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Innerhalb der EU

Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt es zu erheblichen Änderungen im Umfang und in der Art. Mit der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) kommen neu eingeführte Standards als inhaltliche Leitlinien beim Reporting zur Anwendung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). Das Ziel ist, die Qualität und die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU zu erhöhen. Eine weitere wesentliche Neuerung: die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse nach dem Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit („Double Materiality“). Einerseits in der Inside-Out-Perspektive (welche Auswirkungen das unternehmerische Handeln auf verschiedene Nachhaltigkeitsthemen hat), andererseits in der Outside-In-Perspektive (Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens). Für Unternehmen heißt das kurz gefasst: Das Nachhaltigkeitsreporting wird komplexer, in vielen Bereichen ist eine breite Expertise gefragt.

Ein erstes Set mit 12 Standards hat die Europäische Kommission am 31. Juli 2023 verabschiedet. Große europäische Unternehmen müssen diese Standards bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 (Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung 2025) anwenden. Laut Unternehmensberater PwC sind in Österreich etwa 2.000 Unternehmen davon betroffen. Standards für KMU sollen noch in diesem Jahr veröffentlicht werden. Außerhalb der EU Für die globale Nachhaltigkeitsberichterstattung – außerhalb des EU-Raumes – sind die Sustainability Disclosure Standards (SDS) der IFRS-Stiftung von wesentlicher Bedeutung. Wichtig für Unternehmen, die international produzieren oder Investoren aus dem Nicht-EU-Raum haben: Diese Standards sind mit 1.1.2024 in Kraft getreten.

EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) steht in den Startlöchern

Über die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive CSDDD) wird schon seit ein paar Jahren diskutiert. Ende 2023 konnten sich das EU-Parlament und der EU-Rat auf einen Entwurf dazu einigen. Die Verabschiedung der finalen CSDDD wird für das Jahr 2024 erwartet, danach erfolgt die Umsetzung in nationales Recht. 

Die Richtlinie soll Menschenrechte und Umweltschutz entlang globaler Lieferketten stärken und (vorerst große) Unternehmen dabei stärker in die Sorgfaltspflicht (Due Diligence) nehmen. Deren Verantwortung in Bezug auf Themen wie Kinderarbeit, sichere Arbeitsbedingungen, Verlust der Biodiversität und Umweltverschmutzung soll entlang der gesamten Lieferkette bestehen. Unternehmen müssen außerdem sicherstellen, dass ihr Geschäftsmodell mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar ist. Für betroffene Unternehmen ist es jedenfalls empfehlenswert, sich bereits mit den Anforderungen der CSDDD an das Datenmanagement sowie den Prozessen der Informationsabfrage von den Stakeholdern entlang der Lieferkette auseinanderzusetzen. Mit dem verabschiedeten Entwurf ist jedenfalls eine solide Basis dafür gelegt.

Mehr Unternehmen von deutschem Lieferkettengesetz betroffen

In Deutschland trat eine ähnliche Bestimmung – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bereits mit 2023 in Kraft. Seit Jahresanfang 2024 müssen Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitende dieses Gesetz anwenden. Bisher lag der Schwellenwert bei 3.000 Mitarbeitenden. Durch diese Änderung müssen nun auch spürbar mehr österreichische Zulieferbetriebe entsprechenden Nachweispflichten bezüglich Menschenrechts- und Umweltrisiken nachkomme.

Leitlinien am Weg zur Klimaneutralität

Beim Klimaschutz fehlt Österreich seit 31. Dezember 2020 formell der Plan. Bis zu diesem Tag galt die alte Fassung des Klimaschutzgesetzes. Eine Neuauflage steht seither aus. Das Klimaschutzgesetz legt für die jeweiligen Sektoren (z. B. Energie, Verkehr, Gebäude) Höchstgrenzen bei Treibhausgasemissionen fest und regelt die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Es soll das Land auf den Weg zur angestrebten Klimaneutralität 2040 leiten. Politisch wurde jedenfalls angekündigt, dass das Gesetz noch vor Ende der aktuellen Legislaturperiode (vermutlich Herbst 2024) verabschiedet werden soll. Damit werden der heimischen Industrie auch neue Leitlinien am Weg zur Dekarbonisierung vorgegeben.

CBAM: CO2-Bepreisung von Waren aus Nicht-EU-Ländern

Andere Länder, andere Klimaschutzmaßnahmen. Mit Blick auf die Treibhausgaskosten möchte die EU mit dem „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) dafür sorgen, dass europäische Hersteller gleiche Wettbewerbschancen wie der Mitbewerb aus Drittstaaten bekommen. Bei bestimmten importierten Waren kommt es zu einer Bepreisung von Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion angefallen sind. Mit CBAM soll ein vergleichbares C02-Bepreisungsniveau zwischen Waren unterschiedlicher Herkunft hergestellt werden, um das Risiko zu verringern, dass Produktionen in Länder mit einem geringeren Klimaschutzniveau als innerhalb der EU verlagert werden. Die Übergangsphase von CBAM läuft bereits: Die Verordnung sieht ab 1. Oktober 2023 erste Berichtspflichten vor. Die Kostenverrechnung der Treibhausgasemissionen beginnt mit Anfang 2026.

ESG-Ratings: Nachhaltigkeit vergleichbarer machen

ESG-Ratings bewerten Geschäftspraktiken von Unternehmen, aber auch Finanzprodukte wie Fonds, hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit. Sie werden immer wichtiger für das Vertrauen der Anleger und erfüllen eine wichtige Informationsfunktion am Markt und im Wettbewerb. In den letzten Jahren ist es zu einem massiven Wachstum an Ratings in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) gekommen. Im Juni 2023 hat die EU-Kommission Vorschläge vorgelegt, die zu mehr Transparenz bezüglich Methodik und Informationsquellen, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit dieser Ratings führen sollen. Demnach müssen Anbieter von ESG-Ratings von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zugelassen und beaufsichtigt werden.

EU-Taxonomie: Konformität zu allen Umweltzielen

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten. Das Konzept der Nachhaltigkeit wird dabei in sechs Umweltziele unterteilt. Bisher mussten Unternehmen die Taxonomie-Konformität ihrer Geschäftstätigkeit nur zu den ersten beiden Umweltzielen – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – vorlegen. Mitte 2023 hat die Europäische Kommission die finalen delegierten Rechtsakte der EU-Taxonomie im Rahmen eines „Sustainable Finance Package“ veröffentlicht. Ab dem Geschäftsjahr 2024 (Bericht 2025) müssen nichtfinanzielle Unternehmen nun Angaben über die Taxonomie-Konformität zu allen sechs Umweltzielen vorlegen.

 

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